Satzung
Satzung des Boulderverein Görlitz e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Boulderverein Görlitz". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Boulder- und Klettersports.
- Der Satzungszweck wird im Wesentlichen verwirklicht durch die Durchführung sportlicher Übungen und die Gestaltung des Trainingsbetriebes.
- Im Weiteren will der Verein
- a) die Gesundheitsprävention,
- b) die Integration sozial Benachteiligter,
- c) die kindliche und jugendliche Bewegungserziehung auch in Kooperation mit Schulen und Hochschulen, ermöglichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
- Der Verein ist politisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen, homophoben, anderen diskriminierenden und verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Aktive Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die bereit sind, an den Zielen und Aufgaben des Vereins im Sinne des § 2 mitzuwirken.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds,
- b) durch freiwilligen Austritt,
- c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
- d) durch Ausschluss aus dem Verein,
- e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Ein Mitglied kann nach zweimaliger Mahnung durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Gründe für einen Ausschluss können insbesondere sein:
- a) die Mitgliedschaft in einer Organisation, die durch öffentlich rassistisches, fremdenfeindliches, sexistisches, homophobes oder anderweitig diskriminierendes Auftreten den Vereinsgrundsätzen nicht gerecht wird
- b) die wiederholte Kundgabe rechtsextremer, rassistischer, fremdenfeindlicher, sexistischer, homophober und anderer diskriminierenden Haltungen innerhalb des Vereins
- c) wiederholt grobe Verstöße gegen die Hallenordnung
- d) Rückstand der Beitragszahlung.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Vom Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Aufnahme- und Jahresbeiträge und deren Fälligkeiten werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
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Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dem Kassenwart und dem erweiterten Vorstand. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 6 Personen. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind nicht haftbar nach § 26 BGB.
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Der Vorstand im Sinne des §26BGB besteht aus
- a) der*dem 1. Vorsitzenden
- b) der*dem 2.Vorsitzenden
- c) der*dem Kassenwart*in.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Geschäftsführungspflichten beruhen.
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Der Verein stellt den Vorstand von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, welche durch den Vorstand vorsätzlich (oder grob fahrlässig) verursacht wurden.
§ 8 Kassenwart*in
- Die*der Kassenwart*in führt einmal im Jahr eine Kassenprüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip durch. Die die*den Kassenwart*in dabei unterstützende Person wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die*der Kassenwart*in ist ermächtigt, den Verein im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgaben durch Unterschrift zu vertreten.
- Die den Kassenwart bei der Kassenprüfung unterstützende Person vertritt die*den Kassenwart*in im Falle von Krankheit oder Urlaub.
§ 9 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
- b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge.
- c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E- Mail mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse verschickt wurde. Abweichend der Regelung von § 32 BGB können zu Beginn der Mitgliederversammlung weitere Beschlussgegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden, über die dann abgestimmt wird. Die Mitgliederversammlung kann in persona oder online stattfinden.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der*dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der*dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine*n Leiter*in. Die*der Versammlungsleiter*in bestimmt eine*n Protokollführer*in, welche die Versammlung protokolliert.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die*der Versammlungsleiter*in.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Verhinderte Mitglieder dürfen sich nur durch andere Mitglieder vertreten lassen. Die*der Versammlungsleiter*in kann Gäste zulassen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
- Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der*dem jeweiligen Versammlungsleiter*in und der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der*des Versammlungsleiter*in und der*des Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder, mindestens aber fünf Personen, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 9, 10 und 11 entsprechend.
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die*der 1. Vorsitzende und die* der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ca-Tee-Drale e.V., bei Auflösung dieses Vereins auch an eine andere gemeinnützige Organisation, mit der Verpflichtung, es nur für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden.